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Kapitel 10

Ferner gehört zu den Bedingungen des Geschlachteten, dass nicht ein durch irgend eine Krankheit entstandener Fehler, eine Wunde oder ein von einem Raubtiere beigebrachter Fehler an ihm sei, da dieses, wie bereits vorangegangen ist, unter das Gesetz von nebelah und terefah fällt.

Wenn das Geschlachtete zu den Vögeln gehört, so ist es notwendig, dass unter allen Israeliten keine Streitigkeiten darüber seien, ob nach der Ueberlieferung sein Genuss erlaubt sei, ohne sich an seine Kennzeichen zu halten.
Es soll ebenfalls kein durch eine Krankheit, eine Wunde oder ein von einem Raubtier beigebrachter Fehler an ihm sein, wie wir dieses bei den Behemot bereits gesagt haben.
Die Analogie bestimmt, dass wir auch keinen Vogel mit seinem Jungen an einem Tage schlachten sollen.
Dieser Fall ist analog den Bestimmungen über Behemot.

Zu den Bedingungen des Schlachtens gehört ferner, dass das Instrument, mit dem das Schlachten ausgeführt wird, entweder ein Messer oder ein Rasiermesser sei, nach dem Schriftverse: Er nahm das Schlachtmesser, seinen Sohn zu schlachten.

Es ist nötig, dass es länger sei als die Kehle des zu schlachtenden Tieres, dass es scharf, glatt, frei von einer Erhöhung, einer Rauheit und einer Scharte sei, so dass kein Schmerz bei dem geschlachteten Tiere zu befürchten ist.
Sein Ende muss abgerundet sein, damit man das zu Schlachtende beim Zurückziehen des Messers nicht steche und es infolge des Stiches (zum Genüsse) verboten wäre, entgegen der Ansicht der Rabbaniten, die das Schlachten mit jedem Instrument, das man gerade vorfindet, erlaubt haben.