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Kapitel 11

Die Stelle, an der der Schnitt vollzogen werden soll, ist der Hals in der Nähe des Kopfes (d. h. nach dem Kopfe hin), damit Luft und Speiseröhre und die an den beiden Seiten sichtbaren Drosseladern durchschnitten werden, weil durch die Luftröhre die Einatmung und durch die Speiseröhre das Ausströmen des Blutes vor sich geht; die zwei Drosseladern sind die Blutbecken, so dass das Durchschneiden dieser vier (Organe) das Schlachten korrekt macht.
Wenn von jedem einzelnen (Organe) nur der größte Teil durchschnitten wurde, ist der Genuss des Geschlachteten auch erlaubt.

Wenn das Schlachten am Halse in der Nähe der Brust stattfindet, so ist, selbst wenn die vier Organe durchschnitten wurden, das Schlachten doch inkorrekt, und der Genuss des Geschlachteten ist nicht gestattet, weil diese Schlachtweise durchstechen genannt wird, Sie wird aber nicht schlachten genannt, weil das Schlachten nicht an der richtigen Stelle, dem Halse, stattgefunden hat.

Die Art des Schlachtens ist das Ziehen des Instrumentes von der einen Seite zur anderen, ein Hin und Herziehen.
Es dürfen nicht weniger als zwei Züge sein.
Er (der Schlachter) soll an der einen Seite anfangen und an der anderen Seite aufhören, dann soll er seine Hand mit dem Instrument dorthin, wo er angefangen hat, zurückführen.
Wenn er vermutet, dass etwas von den vier Organen übrig geblieben ist, das er noch nicht durchschnitten hat, so muss er weiter schlachten, bis er bestimmt annehmen kann, dass die Organe durchschnitten sind.
Es ist nötig, dass das Schlachten zusammenhängend, ohne Zögerung und Unterbrechung von statten geht.
Wenn der Schlachter eine Zeit, in der man das Schlachten wiederholen könnte, gezögert hat, so dass angenommen werden kann, dass ein Erwürgen den Tod der Tiere herbeigeführt hat, so ist das Geschlachtete verboten.

Das Schlachten ist nicht ordnungsgemäß, und es ist also verboten, es zu vollenden.
So ist es auch, wenn dem Schlachter etwas widerfährt, wodurch er erschrickt und mit dem Instrumente von dem zu schlachtenden Tiere zurückfährt, nachdem er schon mit dem Schlachten begonnen hatte.
Das Schlachten ist nicht ordnungsgemäß, und das Geschlachtete ist verboten.
Diese schlechte Schlachtweise wird Sch'hijah genannt, d. i. eine infolge der Zögerung eingetretene Inkorrektheit.

Wenn aber die Zögerung nur von geringer Dauer war, so dass bestimmt angenommen werden kann, dass nicht eine Erwürgung den Tod herbeigeführt hat, so ist die Vollendung des Schlachtens gestattet, und das Geschlachtete wird dadurch nicht verboten.
Ebenso: Wenn man mit dem Schlachten noch nicht begonnen hat, sondern man hat nur das Tier gebunden und das Messer mit der Hand ergriffen, aber irgendetwas hat vom Schlachten abgehalten, so ist es nötig, dass man das Tier freilasse und wiederum festhalte und schlachte.
Das Geschlachtete ist dadurch nicht verboten.