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Kapitel 15

Es liegt uns nach diesem Verse ob, sehr eifrig in der Blutentfernung zu sein, dass wir es vollständig aus dem Vieh und Geflügel vor dem Genüsse entfernen.
Dieses soll geschehen durch das Ausziehen der Blutädern, welche wir noch später erwähnen werden, durch Waschen des Fleisches, durch Salzen und Abspülen von den Überresten des Blutes und dessen Substanz, ferner durch mehrmaliges Abspülen und das Liegenlassen auf ein gelöchertes Gefäß, so dass das Blut abfließen kann.
Wenn dieses geschehen ist, so ist es gestattet, es gebraten zu essen, wenn man es aber gern gekocht essen will, so ist nötig, dass man Wasser lauwarm mache und das Fleisch hineinlege, damit das, was an Essenz noch herauskommen könnte, abgeschäumt werde, denn wenn das Wasser kalt wäre, so würde das wenige im Fleische zurückgebliebene Blut gerinnen, und das Fleisch würde nicht Blut frei, während mau die Essenz abschäumt.
Wenn das Wasser sehr heiß wäre, so würde das Blut im Fleische verhärten und käme nicht mit der Essenz heraus.
Deswegen ist es notwendig, dass, wie bereits erwähnt, das Wasser lauwarm sei, damit in den Schaum auch die geringe Menge Blutes, die im Fleische übriggeblieben ist, gehe, weil eine gänzliche Entfernung des Blutes nur mit der Entfernung des Schaumes möglich ist.
Daher dürfen wir es nicht in der Pfanne gebraten und im Teige gebacken und nur nach Entfernung des Blutes vom Fleische essen.
Dieses ist aber nur dadurch möglich, dass es vorher gekocht oder im Feuer - entweder auf glühenden Kohlen oder auf einem Backsteine teilweise gebraten wird. So wird das Erwähnte von dem Überbleibsel des Blutes entfernt.
Nachher können wir es in einer Pfanne gebraten oder im Teige gebacken essen.

Jetzt wollen wir von dem sprechen, was uns betreffs des Entfernens der Blutadern obliegt.
Wir sagen: Es liegt uns ob, dass wir vom Halse des Viehes vier Adern entfernen, zwei auf beiden Seiten und zwei in der Mitte, und auch die Häute um das Gehirn, weil mit letzteren andere Adern verflochten sind, und die zwei Adern von den Ohren ab bis zum Auge und acht in der Zunge und im Unterkiefer, nämlich vier von den Seiten der Zunge und vier, welche zwischen der Haut und dem Fleische des Unterkiefers verborgen sind, an jeder Seite je zwei; und zwei Adern unter der Brusthaut, die am unteren Teile des Brustbeines angewachsen ist, und eine Ader an jedem Oberschenkel, die bis zum Gelenke fortläuft, und je eine Ader zwischen jeder Rippe, und die weiße Brusthaut an jeder Höhlung auf jeder der beiden Seiten (des Tieres); und die Adern der Eingeweide und die zwei Herzohren und fünf Adern, die unter einem jeden der Fettfäden verborgen sind, und die Ohrwurzel und die Kruste und eine Ader an jeder der Hoden.

Ebenso liegt uns ob, dass wir die Rückenwirbel reinigen, sie selbst aufsuchen und ihre Adern herausnehmen.
Wir sollen die Seiten der Klauen aufspalten und ihre Adern entfernen.
Wir sollen die Mitte eines jeden Fußes spalten und eine Ader herausnehmen. Ebenso liegt uns beim Geflügel ob, vier Adern vom Halse und vier von den Flügeln herauszunehmen und die Samenadern, die im Inneren des Vogel Steißes sind.

Wisse, dass Allah uns die Spannader verboten hat in dem Schriftverse: Deshalb essen die Kinder Israels die Spannader nicht.
Und wenn auch dieser Ausdruck in der Form einer Erzählung vorkommt, so ist es immerhin eine Tatsache, die, infolge eines Ereignisses, das unserem Ahnen und Herrn Jakob s. A. widerfahren ist, unseren Vorfahren eine Pflicht auferlegt und auch für uns die Bestimmung enthält, dass wir zu dem verpflichtet sein sollen, wozu unsere Vorfahren verpflichtet waren, dass wir uns nämlich enthalten sollen, die Spannader zu essen, weil ein Ausdruck, so oft er für eine Erzählung und auch für ein Verbot geeignet ist, auf beides bezogen werden muss, so lange uns nichts daran hindert.
Und so verhält es sich auch mit unserem Ausdruck, so dass seine Erklärung sein kann: Deshalb pflegten die Kinder Israels die Spannader nicht zu essen.
Es kann aber auch erklärt werden: Deshalb ist den Israeliten das Essen der Spannader nicht gestattet.
Also müssen wir beide Erklärungen annehmen.
Die Art und Weise ihrer (der Spannader) Entfernung ist: Man soll oben (über der Ader) an der Seite des Schenkels spalten und ihre Abzweigungen an der Zahl suchen und entfernen.
Dann sollen die Hüfte und das Gelenk herausgezogen werden, weil diese ihre Wurzeln sind.
Dann soll auch der Knochen am Anfang des Rückens, welcher am Hinterteil ist, herausgenommen werden.
Ebenso soll man vom Geflügel die zwei Adern der Spannader, die unmittelbar an den beiden Füssen haften, herausnehmen.
Einige haben behauptet, dass diese Adern vom Geflügel nicht herauszunehmen sind und haben als Beweis dafür erbracht, dass der Vogel keine Hüfte habe.
Das aber ist eine Ueberhebung gegenüber der Wahrnehmung und eine List, um zu erlauben, was Allah verboten hat, denn auch die Vögel haben eine Hüfte, nur ist sie klein im Verhältnis zu der des Viehes.
Deshalb glauben einige Nachlässige, dass sie (die Spannader) bei einem Vogel nicht vorhanden sei.
Dies ist eine falsche Vorstellung und ein böser Irrtum.
Wisse, dass alles, was wir von Fett, den Blutadern und der Spannader erwähnt haben, so oft etwas davon mit Fleisch oder mit einer anderen Speise gekocht worden ist, dieses Fleisch oder die Speise wegen ihrer Vermischung (mit den verbotenen Adern oder dem Fette) unerlaubt macht.
Ebenso auch, wenn etwas davon in Fleisch oder in eine Speise nach ihrem Kochen gefallen ist und sich dajnit vermischt hat.
War das Fleisch aber noch roh, so ist es nicht verboten, aber man muss es vor dem Kochen abspülen.
Deshalb liegt uns ob, äusserst genau zu sein in der Entfernung dessen, was wir erwähnt haben, damit nicht ein Teilchen davon übrig bleibt, weil ein Teilchen wie das Ganze zu betrachten ist.