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Kapitel 9

Ferner gehört dazu, ich meine zu den Bedingungen des Schlachtens dass bei den Kennzeichen des Tieres kein Zweifel entsteht, dass ferner bei einem Israeliten au demselben Tage, an dem ein Tier geschlachtet werden soll, nicht auch die Mutter oder der Vater des Tieres geschlachtet worden ist, ganz gleich, ob das Gesclilachtete ein Männchen oder Weibchen ist, wegen des Ausspruchs Allahs: Den Ochsen und das Lamm, ihn mit seinem Jungen sollt ihr nicht an einem Tage schlachten.
Dieses gilt nur, wenn wir dieses bestimmt wissen oder es stark vermute, (dass der Vater oder die Mutter des Tieres geschlachtet worden ist).
Ist dieses jedoch aus Versehen geschehen, so ist das Zweitgeschlachtete verboten, nicht aber das erste.
Weil das Schlachten des ersten ordnungsgemäß von statten ging, deshalb ist das Tier nicht verboten; aber das zweite ist nicht vorschriftsmäßig geschlachtet worden, und deswegen ist sein Genuss nicht erlaubt.
Wenn aber jemand dieses Gesetz übertritt und beide (das Junge und dessen Vater oder Mutter) wissentlich (an einem Tage) schlachtete, so ist beider Genuss verboten.
Wenn man nur das zweite wissentlich geschlachtet hat, so ist nur der Genuss des zweiten, nicht aber des ersten, verboten.
Wenn jemand fragt: Siehe, die Schrift hat doch nur gesagt: inis ihn (den Vater) und sein junges, und ihr habt auch die Mutter in diesen Satz eingeschlossen, ebenso auch das Weibliche des Jungen, so antworten wir: Siehe, das Gesetz ist durch Analogie auch auf die Mutter zu übertragen.
Was aber das Einschließen des Weibchens betrifft, so geschieht dieses, weil mit dem Ausspruche: Ihn und sein Junges das Junge überhaupt gemeint ist.
Dieses gleicht dem Verse: Mit Schmerzen sollst du Söhne gebären oder Sie ist hart gegen ihre Jungen, als gehörten sie ihr nicht, worin Männchen und Weibchen eingeschlossen sind.

Es heißt ferner: Ihr sollt nicht schlachten, (Plural) damit ist gemeint, dass ein jeder im Volke, der wusste, dass eines von den Erwähnten geschlachtet worden war, das zweite nicht schlachten darf.
Daher ist auch das Schlachten einer Schwängern verboten.
Wurde sie aber doch entweder aus Versehen oder wissentlich geschlachtet, so ist weder ihr Genuss noch der des Embryo gestattet, weil das Embryo nebela wird und die Mutter tame macht.
Aus diesem Grunde und wegen 1:3 nsi ims ist beider Genuss verboten, im Gegensatz zu den Rabbaniten, die da behaupten wollen, was Allah nicht gesagt hat, dass dieses, nämlich der Genuss beider gestattet, sei.
Es haben bereits einige Gelehrte s. A. den Rabbaniten sechs Verbote, die man mit dem Embryo-Genuss begeht, aufgezählt:

1. Ihr sollt kein nebela essen.

2. und 3. Alles Fett und Blut sollt ihr nicht essen.

4. Deswegen pflegen die Israeliten die Spannader nicht zu essen.
Wenn dieses (vierte) auch in Form einer Erzählung vorkommt, so enthält es doch ein Verbot (so umfasst es doch das Gesetz eines Verbotes), wie dieses an der betreffenden Stelle erwähnt werden wird.

5. Ihn und sein Junges sollt Ihr nicht an einem Tage schlachten.

6. Es kaut noch nicht wieder.

Der (letzte) Einwand ist noch näher zu betrachten, weil wir doch auch von einer solchen Art (von Vieh das nicht wiederkaut) essen; denn wir genießen doch ein Tier nach sieben vollen Tagen nach seiner Geburt, obwohl es doch in dieser Zeit auch sein Futter nicht wiederkaut.
Dieses haben wir bereits erwähnt und den Grund dafür (oben) angegeben.
So bleiben in Wahrheit nur fünf Verbote übrig.

Was die zweifelhafte Schwangerschaft anbetrifft, so ist das Gesetz wie bei der bestimmten Schwangerschaft, weil beim Entstehen eines Zweifels nach der erschwerenden Richtung entschieden wird.